Seitentitel

Beobachter Logo - Global

In Zusammenarbeit mit

Logo - Beobachter

Dieser unabhängige Ratgeber-Inhalt der Beobachter-Edition wurde zur Onlinepublikation an Clientis lizenziert.

Vorsorgen: Haupttitel-Infoline - Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung - Global

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Zur Vorsorge gehört mehr als das Finanzielle

Vorsorgen: Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung-Text - Global

Beim Begriff «Vorsorge» denken die meisten an die finanzielle Absicherung für die Zeit nach der Pensionierung. Zur sorgfältigen Planung für die Zukunft gehört aber auch ein anderer Aspekt: Die Frage, wer zum Rechten schaut, wenn Sie selber das einmal nicht mehr tun können. Wenn Sie – wie der Fachausdruck lautet – urteilsunfähig sind. Doch ist das nicht eher eine Frage für ältere Personen, muss man sich wirklich als junger Familienvater damit befassen?

Natürlich sind Urteilsunfähigkeit und Demenz vor allem ein Thema, wenn Menschen älter werden. Doch auch ein junger Mensch, der nach einem Unfall im Koma liegt, ist urteilsunfähig. Wenn dieser Zustand länger andauert, stellt sich genauso die Frage: Wer darf für den Verunfallten handeln, wenn wichtige Geschäfte zu erledigen sind? Und wer darf an seiner Stelle über medizinische Behandlungen entscheiden?

Seit 2013 stellt das Schweizerische Zivilgesetzbuch zwei Instrumente zur Verfügung, mit denen man über diese Fragen im Voraus selber bestimmen kann: den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung.

Vorsorgen: Vorsorgeauftrag – über die persönliche Vorsorge bestimmen-Text - Global

Vorsorgeauftrag – über die persönliche Vorsorge bestimmen

Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie heute – eben vorsorglich –, wer dann, wenn Sie selber nicht mehr dazu in der Lage sind, stellvertretend für Sie Ihre Angelegenheiten erledigen soll. Diese Vorsorgebeauftragten können Privatpersonen sein, zum Beispiel Ihre Ehefrau, Ihr Lebenspartner, ein Nachkomme, eine Freundin. Möglich ist auch je nach Bereich, eine Organisation oder Firma als Vorsorgebeauftragte einzusetzen, zum Beispiel Ihr Treuhandbüro.

In Ihrem Vorsorgeauftrag können Sie Beauftragte für drei Themenbereiche bestimmen:

  • Personensorge: Hier geht es um Ihre persönlichen Angelegenheiten und um Hilfe im Alltag: zum Beispiel um Fragen zum Wohnen, ums Besorgen Ihrer Post und um Entscheide über Ihre medizinische Versorgung.  Die Personensorge können Sie nur einer natürlichen Person anvertrauen, nicht aber Ihrem Treuhandbüro.
  • Vermögenssorge: Das sind die finanziellen Belange. Ihre Vorsorgebeauftragte erledigt Zahlungen, prüft, ob die Renten überwiesen werden, erledigt den Verkehr mit der Bank und kümmert sich um Vermögensanlagen.
  • Vertretung im Rechtsverkehr: Damit kann die beauftragte Person Sie gegenüber Behörden, Gerichten und Firmen rechtlich vertreten. Sie kann in Ihrem Namen Verträge abschliessen, zum Beispiel mit dem Telekomanbieter; sie reicht Ihre Steuererklärung ein und kann für Sie Anträge bei Versicherungen stellen.

Wie detailliert Sie die einzelnen Aufgaben umschreiben wollen, bleibt Ihnen überlassen. Geben Sie nichts an, wird angenommen, dass der Auftrag umfassend gilt (das PDF «Muster für einen Vorsorgeauftrag» können Sie im eingeloggten Bereich herunterladen, siehe unten). Überlegen Sie sich beim Schreiben trotzdem, was im Falle eines Falles alles zu erledigen wäre. Besprechen Sie Ihre Überlegungen mit der Person, der Sie die Aufgaben anvertrauen möchten. Diese sollte wissen, welche Verantwortung auf sie zukommt.

Muster für einen Vorsorgeauftrag
 

Vorsorgen: Vorschriften zum Vorsorgeauftrag-Text - Global

Wichtig
Ein Vorsorgeauftrag wird erst wirksam, wenn jemand urteilsunfähig geworden ist und der Vorsorgeauftrag von der Kesb (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) validiert worden ist. Sind Sie urteilsfähig, möchten aber dennoch, dass jemand zum Beispiel die finanziellen Angelegenheiten für Sie erledigt, müssen Sie eine Vollmacht verfassen.


Vorschriften zum Vorsorgeauftrag

Um einen gültigen Vorsorgeauftrag aufsetzen zu können, müssen Sie volljährig und urteilsfähig sein. Der Vorsorgeauftrag ist ein höchstpersönliches Dokument – niemand kann ihn für Sie verfassen. Sie müssen den ganzen Auftrag von A bis Z von Hand schreiben, ihn datieren und unterzeichnen.

Eine zweite Möglichkeit ist, den Vorsorgeauftrag von einem Notar öffentlich beurkunden zu lassen. Eine solche Beurkundung kostet je nach Kanton und Aufwand ein paar Hundert bis mehrere Tausend Franken; Sie müssen mit Stundenansätzen von 200 Franken und mehr rechnen.

Tipp
Besteht die Gefahr, dass später jemand behauptet, Ihr Vorsorgeauftrag sei nicht gültig, weil Sie beim Verfassen nicht urteilsfähig gewesen seien? Dann haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie lassen sich vom Arzt schriftlich bestätigen, dass Sie zum aktuellen Zeitpunkt urteilsfähig sind. Oder Sie wählen den öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag. Denn der Notar muss sich vergewissern, dass die auftraggebende Person urteilsfähig ist.


Wer eignet sich als Vorsorgebeauftragte?

Das Wichtigste: Die beauftragte Person muss Ihr uneingeschränktes Vertrauen geniessen. Denn besonders, wenn Sie keine detaillierten Anordnungen getroffen haben, wird Ihr Beauftragter viel für Sie entscheiden – zum Beispiel, wo Sie wohnen oder was mit Geld geschehen soll, das neu angelegt werden muss.

Um solche Entscheidungen treffen zu können, braucht Ihr Vorsorgebeauftragter auch einiges an Fachwissen. Zumindest sollte er wissen, bei welchen Stellen er Beratung und Hilfe holen kann.

Unter Umständen empfiehlt es sich, zwei Personen mit Ihren Angelegenheiten zu betrauen: Für die Personensorge setzen Sie Ihren langjährigen Freund ein, und für die Vermögenssorge, mit der er überfordert wäre, wählen Sie Ihre Treuhänderin.

Tipp
Sinnvoll ist es, eine Ersatzperson zu bezeichnen – beispielsweise für den Fall, dass der Freund, der sich bereit erklärt hat, dereinst als Ihr Vorsorgebeauftragter zu wirken, selber krank wird und das Amt nicht übernehmen kann.


Und wenn es niemanden gibt, dem Sie die Verantwortung eines Vorsorgebeauftragten aufbürden können oder wollen? Zwei Situationen sind zu unterscheiden:

  • Sind Sie verheiratet, besitzt Ihr Ehemann, Ihre Gattin das eheliche Vertretungsrecht und kann Sie in fast allen Lebensbereichen vertreten. Sind allerdings Geschäfte zu erledigen, die über das Alltägliche hinausgehen – muss zum Beispiel eine Firma aufgelöst werden –, muss sich der Partner, die Partnerin an die Kesb wenden. Das Vertretungsrecht gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben.
  • Sind Sie Single oder leben Sie im Konkubinat, kommt, wenn Sie urteilsunfähig werden, die Kesb ins Spiel. Sie wird einen Beistand ernennen, der für Sie die nötigen Geschäfte erledigt.


So wird Ihr Vorsorgeauftrag im Falle eines Falles gefunden

Wenn niemand weiss, dass Sie einen Vorsorgeauftrag geschrieben haben, nützt er nichts. Informieren Sie die beauftragte Person, aber auch Ihre Angehörigen und Freunde, wo er aufbewahrt ist.

In verschiedenen Kantonen gibt es zudem eine Hinterlegungsstelle für Vorsorgeaufträge. Auskunft dazu erhalten Sie bei der Kesb. Auch können Sie Ihren Vorsorgeauftrag in der ganzen Schweiz beim Zivilstandsamt eintragen lassen. Eine solche Eintragung kostet 75 Franken. Der Vorteil: Erfährt die Kesb, dass jemand urteilsunfähig geworden ist, muss sie beim Zivilstandsamt nachfragen, ob für diese Person ein Vorsorgeauftrag besteht. So ist sichergestellt, dass Ihre Anweisungen zum Tragen kommen.


Patientenverfügung – über medizinische Fragen bestimmen

Mitreden bei der medizinischen Behandlung ist heute selbstverständlich. Man lässt sich von der Ärztin die Vor- und Nachteile verschiedener Therapien erklären, holt vor einer Operation eine Zweitmeinung ein. Doch wenn jemand urteilsunfähig ist, kann er oder sie nicht mehr mitreden. Mit einer Patientenverfügung können Sie im Voraus bestimmen, was dann gelten soll (siehe unten).

Verschiedene Organisationen bieten im Internet vorgefertigte Formulare für Patientenverfügungen an. Diese müssen Sie bloss noch datieren und unterschreiben. Dennoch sollten Sie sich genügend Zeit nehmen, um Ihre Patientenverfügung zu errichten. Die meisten Menschen haben keine genaue Vorstellung von den modernen medizinischen Möglichkeiten oder davon, wie es auf einer Intensivstation zu und her geht, was eine palliative Begleitung beinhaltet. Man möchte einfach nicht «hilflos an irgendwelchen Maschinen hängen». Lassen Sie sich deshalb beim Verfassen der Patientenverfügung beraten – von Ihrer Hausärztin, einem Mediziner in Ihrem Freundeskreis oder von einer spezialisierten Institution.

Gut zu wissen
Im Zivilgesetzbuch ist geregelt, wer für einen urteilsunfähigen Patienten entscheiden darf, wenn keine Patientenverfügung vorhanden ist, und in welcher Reihenfolge die Vertreter zum Zug kommen (Kaskadenordnung).

 

Vorsorgen: Kaskadenordnung für medizinische Entscheide-Akkordeon - Global

Hat ein urteilsunfähiger Patient keine Patientenverfügung verfasst, regelt das Zivilgesetzbuch in der sogenannten Kaskadenordnung, wer an seiner Stelle entscheiden darf (Art. 378 ZGB):

  1. die Person, die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag als Vertreterin bezeichnet wurde 
  2. der Beistand mit Vertretungsrecht in medizinischen Angelegenheiten*
  3. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin, wenn er oder sie im gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person lebt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet 
  4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person im gemeinsamen Haushalt lebt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet (zum Beispiel ein Konkubinatspartner) 
  5. die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten
  6. die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten 
  7. die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten

Die Reihenfolge ist zwingend. Die Eltern zum Beispiel kommen erst zum Zug, wenn die Personen vor ihnen in der Kaskade nicht vorhanden sind oder die Vertretung nicht übernehmen wollen. Abgestellt wird zudem auf die tatsächliche Beziehung: Die Lebenspartnerin, die mit dem Patienten zusammenlebt, ist vertretungsberechtigt, nicht aber die getrennt lebende (Noch-)Ehefrau.

* Einen Beistand für medizinische Angelegenheiten haben die wenigsten Patienten. Wenn aber niemand von den Angehörigen entscheiden kann oder will oder wenn es keine Angehörigen gibt, setzt die Kesb einen solchen Beistand ein. 

Vorsorgen: Inhalt der Patientenverfügung-Text - Global

Inhalt der Patientenverfügung

In Ihrer Patientenverfügung können Sie Anordnungen vor allem zu den folgenden Punkten festhalten: 

  • Medizinische Behandlung
    • Lebenserhaltende Massnahmen
    • Reanimationsmassnahmen
    • Künstliche Beatmung
    • Künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr
    • Schmerzlinderung
    • Behandlungsort
  • Vertretungsberechtigte Person
  • Seelsorgerische Betreuung und Sterbebegleitung
  • Sterbeort
  • Organspende
  • Autopsie und Körperspende

Sie können auch nur diejenigen Punkte regeln, die Ihnen persönlich wichtig sind. Treffen Sie später weitere Entscheidungen, lässt sich die Patientenverfügung ergänzen.

Die Entscheide delegieren

Statt selber für jede mögliche Situation Anordnungen festzuhalten, können Sie in Ihrer Patientenverfügung auch einfach eine Person bestimmen, die dann, wenn es nötig wird, an Ihrer Stelle die medizinischen und pflegerischen Entscheide treffen soll. Das bedingt natürlich ein grosses Vertrauen in diese Person und eine gute, offene Beziehung mit ihr. Seien Sie sich auch bewusst, dass Sie Ihrer Vertretung eine grosse Verantwortung übergeben. In Stellvertretung über medizinische Behandlungen zu entscheiden – vor allem über das Abbrechen einer Behandlung –, ist anspruchsvoll, auch emotional.

Gehen Sie auf die Person zu, die Sie sich als Stellvertretung wünschen. Fragen Sie, ob sie sich vorstellen kann, diese Aufgabe zu übernehmen. Sprechen Sie ausführlich über Ihre persönlichen Werte und Vorstellungen. Sie und Ihre Vertretung müssen in den wichtigen Punkten dieselbe Haltung vertreten.

Tipp
Halten Sie Ihre wichtigsten Einstellungen zum Leben und Sterben auch in der Patientenverfügung fest. Das gibt Ihrer Stellvertretung Sicherheit für die Entscheidungen – besonders auch für den Fall, dass Angehörige anderer Meinung sind. Und auch für das Ärzte- und Pflegeteam sind dies wichtige Hinweise.

 

Regelmässig überprüfen

Ihre Patientenverfügung gilt – auch wenn Sie sie seit Jahren nicht mehr angeschaut haben. Hat sich in der Zwischenzeit Ihre Einstellung zu einzelnen Punkten geändert, können Sie das Dokument jederzeit anpassen. Setzen Sie danach das aktuelle Datum darunter und unterzeichnen Sie die Patientenverfügung neu.

Auch wenn es keinen äusseren Anlass gibt, sollten Sie Ihre Patientenverfügung ungefähr alle zwei Jahre überprüfen, neu datieren und wieder unterschreiben. Damit dokumentieren Sie, dass die Anordnungen darin nach wie vor Ihrem Willen entsprechen und beugen allfälligen Zweifeln vor.

Vorsorgen: Beobachter-Ratgeber - Global

 

Den kompletten Beobachter-Ratgeber mit 20% Spezialrabatt
Die umfassenden Beobachter-Ratgeber (als Buch oder E-Book erhältlich) helfen Einsteigern, die Themen Wohneigentum, Vorsorge etc. richtig anzugehen.
➤ Jetzt bestellen

 

 

Vorsorgen: Vorsorgen Termin vereinbaren-Call to Action - Global

Jetzt Beratungstermin online vereinbaren

Sie haben eine Frage zum Thema Vorsorgen? Lassen Sie sich von uns beraten – wir sind gerne für Sie da.

Vorsorgen: Leerzeichen-Platzhalter zwischen Slider und Kacheln - Global