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Wichtige Neuerungen in der Altersvorsorge 2026

Die Schweizer Altersvorsorge verändert sich ab 2026 in zwei zentralen Bereichen. Einerseits werden erstmals nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a möglich, andererseits wird Ende 2026 zum ersten Mal die 13. AHV-Rente ausbezahlt. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Punkte im Überblick.

12.01.2026

Neu ab 2026: Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a

Personen, die 2025 nicht über die nötigen Mittel verfügten oder vergessen haben, in die Säule 3a einzubezahlen, können den fehlenden Beitrag ab dem Steuerjahr 2026 erstmals rückwirkend einzahlen.

Voraussetzung für eine Nachzahlung ist, dass der ordentliche Maximalbeitrag des laufenden Jahres vollständig einbezahlt wurde, bevor eine Nachzahlung für ein früheres Jahr erfolgt.

Kernpunkte der neuen Regelung

  • Nachträgliche Einkäufe sind für Beitragslücken ab 2025 möglich.
  • Nachzahlungen sind bis zu zehn Jahre rückwirkend möglich (für 2025 somit grundsätzlich bis 2035).
  • Erforderlich ist ein AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr der Nachzahlung sowie im Jahr der entstandenen Lücke.
  • Es gelten die gesetzlich festgelegten Maximalbeträge der Säule 3a. Diese sind für unselbständig Erwerbstätige und Selbständigerwerbende gleichermassen verbindlich.
  • Pro Beitragsjahr ist nur eine einmalige Nachzahlung für die bestehende Lücke zulässig.
  • Nachzahlungen sind vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar.

Die neue Regelung schafft zusätzliche Flexibilität in der privaten Vorsorge. Sie bietet Ihnen die Chance, finanzielle Lücken gezielt zu schliessen, insbesondere wenn in bestimmten Jahren die maximal zulässigen Beiträge wegen Einkommensengpässen nicht ausgeschöpft werden konnten. 
Gleichzeitig bleibt der Zeitpunkt der Einzahlung entscheidend: Früh einzahlen lohnt sich – so profitieren Sie das ganze Jahr vom Vorzugszins: Mehr erfahren

Quelle: Die Informationen sind zusammengefasst und stammen vom Bundesamt für Sozialversicherungen.
 

13. AHV-Rente: Erste Auszahlung im Dezember 2026

Ein zweiter gewichtiger Meilenstein ist die Einführung der 13. AHV-Altersrente. Die Einführung dieses zusätzlichen Rentenbetrags soll die finanzielle Situation von Rentnerinnen und Rentnern verbessern.

Die 13. AHV-Rente wurde am 3. März 2024 in einer Volksabstimmung angenommen. Die gesetzlichen Grundlagen treten 2026 in Kraft. Die Finanzierung erfolgt über eine Erhöhung der Mehrwertsteuer 2028 um 0.7% bis 2030.

Wesentliche Informationen zur 13. AHV-Rente

  • Die 13. Altersrente wird ab Dezember 2026 erstmals ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt jährlich automatisch zusammen mit der regulären Dezember-AHV-Rente; eine Anmeldung ist nicht erforderlich. 
  • Anspruchsberechtigt sind alle Personen, die im Dezember eine ordentliche AHV-Altersrente beziehen. Bei einem Todesfall besteht kein Anspruch eine Auszahlung an Erben. 
  • Die 13. Rente entspricht einem Zwölftel der im Jahr bezogenen Altersrente und wird auf ganze Franken gerundet.
  • Bei verheirateten Paaren wird die 13. AHV-Rente in die Plafonierung der Ehegattenrente einbezogen. Einzelpersonen erhalten die Rente voll zusätzlich, Ehepaare allenfalls nur teilweise.
  • Für Hinterlassenen- und Invalidenrenten ist keine 13. Auszahlung vorgesehen.

Quelle: Die Informationen sind zusammengefasst und stammen von der Website Eidgenössische Ausgleichskasse EAK.

Bitte beachten Sie, dass die 13. AHV-Altersrente allein nicht ausreicht, um individuelle Vorsorgelücken vollständig zu schliessen. Eine nachhaltige Altersvorsorge basiert weiterhin auf dem Zusammenspiel aller drei Säulen.

Gerne beraten wir Sie persönlich zu diesen Neuerungen und zeigen Ihnen auf, wie Sie Ihre Vorsorge optimal und ganzheitlich auf Ihre Situation abstimmen können.

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